Verfahrens­beistandschaft

Zur Wahrung der Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren wird vom Gericht ein Verfahrensbeistand in Fällen bestellt, wenn bspw. eine Einschränkung oder gar der gänzliche Entzug der elterlichen Sorge oder eine größere Einschränkung des Umgangsrechts im Raum steht. Nach § 158 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.

Aufgaben des Verfahrensbeistands

Die originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands besteht darin, die (wohlverstandene) Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Er ist nicht allein dem vom Kind geäußerten Wünschen verpflichtet, sondern muss auch objektive Gesichtspunkte des Kindeswohls berücksichtigen. Die damit verbundenen Abwägungen sind nicht immer einfach. Umso wichtiger sind alle Gespräche mit dem Kind, in denen es altersgemäß informiert und aufgeklärt wird. Zusätzlich kann der Verfahrensbeistand beauftragt werden, am Zustandekommen einvernehmlicher Regelungen mitzuwirken und mit weiteren Bezugspersonen zu sprechen.

Regelhaft ist die Bestellung erforderlich, wenn in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB, Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls bis hin zur Trennung des Kindes von der elterlichen Familie, die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht gezogen werden muss.
Ein Regelfall liegt auch vor, wenn ein Kind von einer anderen Person getrennt werden muss, in deren Obhut es sich gerade befindet. Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, kommen hinzu. Verbindlich sind Verfahrensbeistände bei freiheitsentziehenden Maßnahmen zu bestellen. Ein Absehen davon muss gesondert begründet werden.

Standards Verfahrens­beistandschaft

Die im Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche e. V. vereinigten Personen respektieren die eigenständigen und wohlverstandenen Interessen von Kindern und Jugendlichen und verpflichten sich deshalb, diese in familiengerichtlichen Verfahren parteilich und unabhängig zu vertreten. Dabei wird die Notwendigkeit anerkannt, das konkrete Erleben des Kindes bzw. Jugendlichen genauso zu berücksichtigen, wie die zur Verfügung stehenden und relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Psychologie, Pädagogik, Soziologie und Recht.

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