Informationen für Eltern
Wenn Sie auf diese Seite gestoßen sind, dann wahrscheinlich, weil für Ihr Kind ein Verfahrensbeistand vom Gericht bestellt wurde.
Häufig gestellte Fragen
Wir bitten um Verständnis, dass wir möglicherweise nicht alle Fragen in diesem FAQ beantworten können. Zögern Sie daher nicht, sich mit weiteren Fragen an unsere Geschäftsstelle zu wenden.
Falls Ihnen bereits ein Verfahrensbeistand zugewiesen wurde, empfehlen wir, direkt mit ihm oder ihr das Gespräch zu suchen. In den meisten Fällen ist dies der beste Weg, um offene Fragen zu klären.
In Gerichtsverfahren in denen Kinder betroffen sind (im Wesentlichen: Umgang, Sorgerecht, Kindeswohlgefährdung, Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen und Namensänderung) wird der Richter / die Richterin in der Regel einen Verfahrensbeistand beauftragen.
Die gesetzliche Regelung hierzu sieht wie folgt aus:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
- Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
- Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
- eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
- Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
- die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
- Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Als Verfahrensbeistand sind ein spezifischer Grundberuf und eine Weiterbildung erforderlich. Ebenso ein einwandfreies Vorstrafenregister.
Die gesetzliche Regelung hierzu sieht so aus:
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 158a Eignung des Verfahrensbeistands
- Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.
- Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält.
Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht beauftragt, handelt aber unabhängig. Das bedeutet, dass er nicht den Anweisungen des Richters oder der Richterin folgen muss, sondern sich ausschließlich am Wohl des Kindes orientiert.
Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu ermitteln und seinen Willen zu erfassen. Dafür führt er Gespräche mit dem Kind sowie in der Regel auch mit dessen Eltern und weiteren wichtigen Bezugspersonen.
Zunächst nimmt der Verfahrensbeistand Kontakt zu den Eltern auf und vereinbart einen Gesprächstermin. Dieses Gespräch kann entweder in seinem Büro oder im Haushalt der Eltern stattfinden. Dabei versucht er, eine Lösung zu finden und zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Zudem erhält er Informationen darüber, mit welchen weiteren Personen – wie z. B. Psychologen, Erziehern, Lehrern oder Verwandten – ein Austausch sinnvoll sein könnte.
Der Verfahrensbeistand entscheidet selbst, mit wem er sprechen möchte, um sich ein umfassendes Bild der Situation zu machen. Auf Grundlage dieser Gespräche erstellt er einen Bericht, in dem er eine Empfehlung abgibt, wie das Gericht im besten Interesse des Kindes entscheiden sollte. Das Gericht ist an diese Empfehlung jedoch nicht gebunden.
Falls sich die Eltern nicht einigen können, kann es notwendig sein, dass das Kind vom Gericht persönlich angehört wird. In diesem Fall begleitet der Verfahrensbeistand das Kind und steht ihm während der Anhörung zur Seite.
Die Kosten für den Verfahrensbeistand übernimmt zunächst das Gericht, da dieser vom Gericht beauftragt wird. Am Ende des Verfahrens werden diese Kosten jedoch als Teil der Gerichtskosten auf die Eltern umgelegt – in der Regel zu gleichen Teilen.
Wie hoch sind die Kosten?
Die Vergütung des Verfahrensbeistands beträgt pauschal 550 € pro Kind. Falls der Verfahrensbeistand ausschließlich Gespräche mit dem Kind führt und keine weiteren Bezugspersonen einbezieht, reduziert sich die Pauschale auf 350 € pro Kind.
Der Verfahrensbeistand ist für das Kind da. Er spricht mit dem Kind und hört zu, was es sich wünscht. Sein Ziel ist es, eine gute Lösung zu finden, die dem Kind hilft.
Während des Verfahrens erklärt der Verfahrensbeistand dem Kind alles, was passiert. Er sagt ihm auch, welche nächsten Schritte geplant sind. Am Ende spricht er mit dem Kind darüber, wie das Verfahren ausgegangen ist.
Wenn Sie mit der Arbeit des Verfahrensbeistandes nicht einverstanden sind, können Sie das Gericht um eine Entpflichtung bitten. Dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen und mit einer nachvollziehbaren Begründung gewährt.
Es ist oft sinnvoll, Kritik direkt mit dem Verfahrensbeistand zu besprechen. Ein offenes Gespräch kann helfen, Missverständnisse zu klären oder eine gemeinsame Lösung zu finden.
Muss ich ein Gespräch mit dem Verfahrensbeistand führen?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, mit dem Verfahrensbeistand zu sprechen. Allerdings ist ein Gespräch in den meisten Fällen ratsam. Es bietet die Möglichkeit, zur Klärung der Situation beizutragen und zu zeigen, dass Ihnen eine kindgerechte Lösung am Herzen liegt.
Damit der Verfahrensbeistand mit bestimmten Fachkräften sprechen darf, benötigt er eine Schweigepflichtsentbindung. Dies gilt insbesondere für Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte oder Mitarbeitende von Beratungsstellen.
Auch Schulen und Kindergärten verlangen häufig eine Schweigepflichtsentbindung, um rechtlich abgesichert zu sein. Daher bittet der Verfahrensbeistand die Eltern oder Sorgeberechtigten oft um eine entsprechende Zustimmung, um Gespräche mit diesen Einrichtungen führen zu können.
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, eine Entbindung von der Schweigepflicht zu erteilen. Allerdings kann Ihre Mitwirkung sinnvoll sein, da der Verfahrensbeistand nur mit umfassenden Informationen eine bestmögliche Lösung für das Kind erarbeiten kann.
Sie können dem Gericht vor der Auswahl des Verfahrensbeistands Vorschläge unterbreiten und auch Wünsche bezüglich des Geschlechts äußern. Eine Berücksichtigung ist jedoch nicht garantiert. Ihre Vorschläge haben eine höhere Chance auf Beachtung, wenn Sie diese gut begründen.
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